Urteil des OLG Hamm vom 16.01.2026 – Az. 12 U 15022 – Temperaturabhängiges „Thermofenster“ in Diesel-Fahrzeugen unzulässig

Neues vom OLG Hamm zum „Thermofenster“

Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 16.01.2026 (Az. 12 U 150/22) entschieden, dass ein temperaturabhängiges „Thermofenster“ in Diesel-Fahrzeugen grundsätzlich unzulässig ist und Käufern ein Anspruch auf Differenzschaden zustehen kann – zugleich hat es die Revision zum BGH zugelassen.

I. Sachverhalt in Kürze

Die Klägerin – als Tochter ihres verstorbenen Vaters, der ein Diesel-Fahrzeug (Euro 5) erworben hatte – machte aus übergegangenem Recht geltend, es handele sich bei dem sog. „Thermofenster“ um eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 715/2007, und verlangte von der Beklagten Schadensersatz.

In dem Fahrzeug war eine temperaturabhängige Steuerung der Abgasrückführung (sog. „Thermofenster“) implementiert.

Dieses System reduzierte die Abgasrückführung außerhalb eines bestimmten Temperaturbereichs deutlich, was zu höheren Stickoxidemissionen führte.

Während die Vorinstanz die Klage weitgehend abgewiesen hatte, verfolgte die Klägerin ihre Ansprüche im Berufungsverfahren weiter.

II. Kernaussagen und Leitsätze

Leitsatz 1

Ein Thermofenster stellt eine Abschalteinrichtung i.S.v. Art. 3 Nr. 10 VO (EG) 715/2007 dar, wenn die Abgasrückführung außerhalb eines bestimmten Temperaturkorridors reduziert wird.

Leitsatz 2

Eine Rechtfertigung nach Art. 5 Abs. 2 Satz 2 lit. a VO (EG) 715/2007 scheidet aus, wenn die Einrichtung nicht ausschließlich dem unmittelbaren Schutz vor plötzlichen Motorschäden dient, sondern im regulären Fahrbetrieb eingreift.

Leitsatz 3

Ein unvermeidbarer Verbotsirrtum des Herstellers liegt nicht vor, wenn die unionsrechtliche Unzulässigkeit entsprechender Systeme nach der EuGH-Rechtsprechung hinreichend klar war.

Leitsatz 4

Der geschädigte Käufer kann einen Differenzschaden verlangen, also Ersatz des Minderwerts des Fahrzeugs infolge der unzulässigen Abschalteinrichtung.

Leitsatz 5

Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, insbesondere zur Klärung der unionsrechtlichen Maßstäbe für die sogenannte „Rückausnahme“.

III. Anmerkungen

Die Entscheidung reiht sich zwar in die gefestigte obergerichtliche Rechtsprechung nach dem EuGH – Urteil vom 14.07.2022 zu Abschalteinrichtungen ein.

Das OLG Hamm hat – neben einer Vielzahl anderer Obergerichte – bestätigt, dass auch „temperaturabhängige“ Systeme nicht per se zulässig sind.

Besondere Bedeutung kommt aber der Revisionszulassung zu (§ 543 Abs. 2 ZPO). Das OLG Hamm sieht auch weiterhin Klärungsbedarf hinsichtlich der Auslegung von Art. 5 Abs. 2 Satz 2 VO (EG) 715/2007 im Lichte der EuGH-Entscheidung vom 14.07.2022 – C-128/20.

Offen ist nach Auffassung des Senats insbesondere:

•⁠ ⁠Nach welchen räumlichen und zeitlichen Kriterien zu bestimmen ist, ob eine ungeschriebene „Rückausnahme“ vom grundsätzlichen Verbot greift.

•⁠ ⁠Ob zusätzlich erforderlich ist, dass es keine anderweitigen technischen Möglichkeiten zum Motorschutz gibt.

Damit rückt eine bislang nicht abschließend geklärte dogmatische Frage in den Mittelpunkt: Wie eng ist der unionsrechtliche Motorschutzbegriff tatsächlich zu verstehen – und welche Anforderungen sind an die Hersteller zu stellen?

Die nun mögliche Revision bietet dem BGH Gelegenheit, die Vorgaben des EuGH weiter zu konkretisieren und für eine einheitliche Linie in der nationalen Rechtsprechung zu sorgen. Für Praxis und anhängige Verfahren bleibt daher entscheidend, wie der BGH die unionsrechtlichen Maßstäbe fortentwickeln wird, sodass derzeit eine zielgerichtete Beratung von Verbrauchern nicht verlässlich möglich ist.