Keine Beschwerdeberechtigung der Pflegeeltern bei vereinbarten Umgangsregelungen zwischen leiblichen Eltern und den Kindern.

Keine Beschwerdeberechtigung der Pflegeeltern bei vereinbarten Umgangsregelungen zwischen leiblichen Eltern und den Kindern.

Zusammenfassung des Beschlusses vom BVerfG vom 01.01.2025 – 1 BvR 2286/25

I. Sachverhalt in Kürze

Die Pflegeeltern zweier seit März 2021 bei ihnen lebenden Kinder wandten sich gegen eine familiengerichtliche Entscheidung zum Umgangsrecht zwischen der leiblichen Mutter und den Kindern. Den Eltern wurde ein Großteil des Sorgerechts entzogen und auf das Jugendamt als Ergänzungspflegschaft übertragen. Im Ausgangsverfahren waren die Pflegeeltern beteiligt und das Familiengericht hat den Umgang der leiblichen Mutter mit den beiden Kindern in begleiteter Form festgelegt.

Hiergeben legten die Pflegeeltern Beschwerde ein und machten eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 GG und ihrem Anspruch auf effektiven Rechtsschutz geltend. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde bereits mangels Beschwerdeberechtigung nach § 59 Abs. 1 FamFG als unzulässig verworfen. Bereits die gefestigte Rechtsprechung bestätigt, dass Pflegeeltern keine Berechtigung zur Beschwerde gegen Beschlüsse haben, in denen den leiblichen Eltern ein Umgangsrecht eingeräumt wird. Auch mit dem Umgangsrecht eventuell einhergehende Handlungspflichten ändern daran nichts.

II.

Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn ihre Begründung nicht substantiiert die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung gem. § 23 Abs. 1 S. 2, § 92 BVerfGG darlegt. Allein der Umstand, dass die festgelegte Umgangsregelung das durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützte Zusammenleben zwischen Pflegeeltern und Pflegekindern in irgendeiner Weise berühren könnte, reicht nicht aus.

III.

Der Anspruch auf effektiven Rechtsschutz gebietet nicht, die Beschwerdeberechtigung nach § 59 Abs. 1 FamFG über Fälle unmittelbarer rechtlicher Betroffenheit hinaus auszudehnen.

IV.

Eine unmittelbare Rechtsbetroffenheit liegt regelmäßig nur dann vor, wenn eine gerichtliche Entscheidung vollstreckbare Ge- oder Verbote enthält; bloße faktische Auswirkungen auf das familiäre Zusammenleben genügen hierfür nicht.