Neues vom BGH zum angemessenen Selbstbehalt eines Kindes beim Elternunterhalt – Beschluss des BGH vom 7. Mai 2025 – XII ZB 563/24
I. Sachverhalt in Kürze
Der XII. Zivilsenat hatte zu entscheiden, wie der angemessene Selbstbehalt beim Elternunterhalt nach Inkrafttreten des Angehörigen-Entlastungsgesetzes zu bemessen ist.
Der klagende Sozialleistungsträger hatte der 1937 geborenen Mutter des Antragsgegners im Jahr 2020 Hilfeleistungen zur Pflege nach dem SGB XII in Höhe von insgesamt 6.972,00 € gewährt. Die Unterhaltsansprüche waren gemäß § 94 Abs. 1 SGB XII auf den Sozialleistungsträger übergegangen.
Der verheiratete Sohn der pflegebedürftigen Mutter erzielte im Jahr 2020 ein Bruttojahreseinkommen von rund 118.000 € brutto (monatlich ca. 5.800 € netto). Seine Ehefrau verfügte über ein ähnlich hohes Einkommen. Eine volljährige Tochter lebte in der gemeinsamen, lastenfreien Immobilie.
Zwei Geschwister des Sohnes wurden vom Sozialhilfeträger nicht in Anspruch genommen.
Das Amtsgericht wies den Antrag auf Zahlung von Elternunterhalt ab. Auf die Beschwerde des Sozialleistungsträgers verpflichtete das Oberlandesgericht Hamm den Sohn zur Zahlung. Dagegen richtete sich seine Rechtsbeschwerde zum BGH.
II. Kernaussagen und Leitsätze
Leitsatz 1
Das Angehörigen-Entlastungsgesetz (§ 94 Abs. 1a SGB XII) ändert nichts an der grundsätzlichen Unterhaltspflicht von Kindern gegenüber ihren Eltern. Die 100.000,00 € – Einkommensgrenze betrifft allein den sozialhilferechtlichen Regress.
Leitsatz 2
Der angemessene Selbstbehalt beim Elternunterhalt ist weiterhin einzelfallbezogen zu ermitteln. Eine pauschale Anhebung des Selbstbehalts auf Grundlage der 100.000,00 € – Einkommensgrenze kommt nicht in Betracht.
Leitsatz 3
Bei verheirateten Unterhaltspflichtigen ist die Leistungsfähigkeit nach den Grundsätzen des Familienunterhalts zu bestimmen (Familienselbstbehalt, Haushaltsersparnis, Quotenberechnung).
Leitsatz 4
Sind Geschwister leistungsunfähig, kann ein unterhaltspflichtiges Kind im Ergebnis allein für den ungedeckten Bedarf haften (§ 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB).
III. Anmerkung
Der Beschluss bestätigt wiederum die jüngere Rechtsprechung des BGH zur Bemessung des Selbstbehalts beim Elternunterhalt. Der Senat stellt klar, dass das Angehörigen-Entlastungsgesetz keine verdeckte materiell-rechtliche Entlastung besserverdienender Kinder bezweckt.
Die 100.000,00 € – Einkommensgrenze wirkt ausschließlich auf der Ebene des Anspruchsübergangs. Für die zivilrechtliche Leistungsfähigkeit bleibt es bei der individuellen Berechnung unter Berücksichtigung:
• des bereinigten Einkommens
• vorrangiger Unterhaltspflichten
• angemessener Altersvorsorge
• ehelicher Lebensverhältnisse.
Damit verhindert der BGH eine faktische Aushöhlung des Elternunterhalts durch eine übermäßige Anhebung der Selbstbehalte.
vgl. zu den Leitsätzen den amtlichen Beschluss des BGH vom 07.05.2025, Az. XII ZB 563/24