Beschluss des BGH vom 17.12.2025 – XII ZB 27925 – Aufenthaltswechsel des Kindes auch im Umgangsverfahren möglich (3)

Ein Umgangsverfahren regelt nicht mehr nur die Umgangszeiten eines Elternteils, sondern kann auch darüber entscheiden, bei wem ein Kind lebt.

Zusammenfassung des Beschlusses vom BGH vom 17.12.2025 – XII ZB 279/25

I. Sachverhalt in Kürze

Der Bundesgerichtshof (XII. Zivilsenat) hatte zu entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen das Familiengericht im Umgangsverfahren eine Regelung treffen kann, die im Ergebnis zu einer Umkehr der Betreuungsanteile (also Änderung des Lebensmittelpunkts) des Kindes zwischen gemeinsam sorgeberechtigten Eltern führt, ohne dass ein eigenständiges Sorgerechtsverfahren wegen des Aufenthaltsbestimmungsrechts durchgeführt werden muss. Anlass waren sich zuspitzende Konflikte zwischen den getrennt lebenden Eltern eines minderjährigen Kindes über den Umfang und die Ausgestaltung der Kontakte nach der Trennung. Das Familiengericht und das Oberlandesgericht sahen eine Änderung der Betreuungsanteile zum Kindesvater als dem Kindeswohl am besten entsprechend an. Dagegen wandte sich die Mutter mit ihrer Rechtsbeschwerde.

II. Kernaussagen und Leitsätze

Leitsatz 1:
Eine gerichtliche Umgangsregelung nach § 1684 Abs. 3 Satz 1 BGB, die faktisch eine Umkehr der Betreuungsanteile der gemeinsam sorgeberechtigten Eltern herbeiführt und damit den Lebensmittelpunkt des Kindes von einem Elternteil zum anderen verlegt, ist gesetzlich nicht ausgeschlossen. Dies gilt zumindest bei gemeinsamer elterlicher Sorge.

Leitsatz 2:
Das Familiengericht kann in einem Umgangsverfahren auch tiefgreifende Änderungen der tatsächlichen Betreuungsmodalitäten anordnen, ohne dass es dafür zwingend eines gesonderten Antrags auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts bedarf. Die gerichtliche Entscheidung betrifft in solchen Fällen die tatsächliche Ausübung der elterlichen Sorge, nicht das Statusrecht selbst.

Leitsatz 3:
Grenzen für Umgangsregelungen setzt nicht die Systematik des Sorge- und Umgangsrechts, sondern stets das individuelle Kindeswohl nach § 1697a BGB. Die konkrete Ausgestaltung – auch im Hinblick auf den Umfang der Umgangszeiten – obliegt dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts.

Leitsatz 4:
Etwaige Widersprüche zur bisherigen Sorgerechtsregelung müssen, wenn erforderlich, im gesonderten Sorgerechtsverfahren aufgelöst werden. Eine amtswegige Umgangsregelung umgeht nicht die Verfahrensvoraussetzungen für Sorgerechtsentscheidungen.

III. Anmerkung

Der Beschluss bestätigt und konkretisiert die bestehende Rechtsprechung des BGH, dass das Umgangsverfahren – jedenfalls bei gemeinsamer Sorge – weitreichend zur Anpassung der Betreuungsanteile genutzt werden kann, solange dies dem Kindeswohl dient. Dies bietet Chancen für flexible, am Einzelfall orientierte Lösungen, birgt aber auch das Risiko, dass im Einzelfall amtswegige Umgangsentscheidungen weitreichende faktische Änderungen mit sich bringen können.

vgl. zu den Leitsätzen den amtlichen Beschluss des BGH vom 17.12.2025, Az. XII ZB 279/25